Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Steuern / Sonstige 
Mittwoch, 31.05.2023

Immobilienbewertung: Ermittlung der Grundbesitzwerte im Sachwertverfahren

Für die Ermittlung der Grundbesitzwerte im Sachwertverfahren müssen die Regelherstellungskosten für Gebäude aus dem Jahr 2010 dem entsprechenden Bewertungsjahr mittels eines sog. Baupreisindex angepasst werden. Die sog. Baupreisindizes werden regelmäßig auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes angepasst (§ 190 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes).

Mit Schreiben vom 30.01.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10.01.2023 veröffentlichten Baupreisindizes) die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2023 bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind, bekanntgegeben (Az. IV C 7 – S-3225 / 20 / 10001 :004).

D. h., für alle Erwerbe ab dem Kalenderjahr 2023 gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern sowie Wohnhäusern mit Mischnutzung ein Baupreisindex von 164,00. Für alle übrigen Gebäudearten (u. a. Sporthallen, Kliniken, Hotels, Verbrauchermärkte und Banken, etc.) gilt ein Index von 166,9.

Die maßgeblichen Baupreisindizes für das Kalenderjahr 2022 betrugen 141,00 bzw. 142,99 sowie für das Kalenderjahr 2021 129,2 bzw. 130,1. Die aktuelle deutliche Erhöhung ist auf die enormen Preissteigerungen der letzten Jahre zurückzuführen. Die hohen Baupreisindizes führen zu höheren Grundbesitzwerten und somit auch zu höherer Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

Hinweis

Das „Sachwertverfahren“ findet u. a. Anwendung für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Wohnungs- und Teileigentum.

Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


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