Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 01.06.2023

Einbauten des Mieters muss Vermieter trotz Zustimmung nicht instand halten oder instand setzen

Einen Vermieter trifft für vom Mieter vorgenommene Einbauten in der Wohnung keine Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter den Modernisierungsmaßnahmen des Mieters zugestimmt hat. So entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 206 C 256/22).

In den Jahren 1994 und 1995 nahm ein Wohnungsmieter mit Zustimmung des Vermieters umfangreiche Umbauten vor. So wurde das Badezimmer vergrößert und im ehemaligen Flurbereich eine Dusche installiert. Im Dezember 2019 kam es zu einem von der Dusche ausgehenden Wasserschaden. Der Mieter beanspruchte wegen der Kosten den Vermieter. Dieser weigerte sich aber den Schaden zu regulieren.

Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dem Mieter stehe weder ein Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Abs. 1 BGB noch ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Denn den Vermieter treffe keine Instandsetzungspflicht. Vom Mieter vorgenommene Einbauten und Einrichtungen gehören nicht zum Leistungsbereich des Vermieters. Vielmehr treffe den Mieter die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung. Etwas anderes könne gelten, wenn anderweitige Vereinbarungen getroffen werden. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Zudem lasse die Zustimmung des Vermieters zur Modernisierung der Wohnung durch den Mieter nicht darauf schließen, dass der Vermieter die Unterhaltungskosten für diese Maßnahmen übernehmen will.

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