Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Sonstige 
Donnerstag, 21.03.2024

Schüler haben keinen Anspruch auf Aufnahme in Wunschschule

Eltern in Erfurt haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Kinder auf eine Wunschschule gehen können. Das Oberverwaltungsgericht Thüringen (Az. 4 EO 470/23 u. a.) hat in mehreren Fällen einstweilige Anordnungen des Verwaltungsgerichts Weimar aufgehoben, nach denen Kinder im vergangenen Sommer in den Schulen aufgenommen werden mussten, die sie und ihre Eltern als Erstwunsch angegeben hatten. Das Staatliche Schulamt Mittelthüringen hatte gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt.

Betroffen waren Schüler, die in die 5. Klassen einer Kooperativen Gesamtschule, eines Gymnasiums sowie verschiedener Gemeinschaftsschulen gekommen waren. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts müssten sie nun nach den Winterferien die ihnen zugewiesenen Schulen in Erfurt besuchen. Hintergrund war, dass die Zahl der Anmeldungen an den Erstwunschschulen deren Aufnahmekapazität überschritten hatte. Die Schulen hatten daraufhin ein gesetzlich vorgesehenes Auswahlverfahren angewendet, bei dem vorrangig zu berücksichtigen war, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestand oder Geschwisterkinder bereits in den Schulen lernen. Die übrigen Plätze seien unter den Bewerbern verlost worden, für die die jeweilige Schule am nächsten zum Wohnort lag. Die Kläger kamen dabei nicht zum Zuge.

Das Oberverwaltungsgericht stellte im Eilverfahren weder einen Anspruch der Schüler auf Aufnahme an die Erstwunschschule noch auf Aufnahme in die als Zweitwunsch genannte Schule fest. Es habe unstreitig mehr Anmeldungen als Plätze gegeben. Einen Anspruch auf Ausweitung der Kapazitäten einer bestimmten Schule gebe es nicht. Die staatlichen Stellen hätten bei der Festlegung der Kapazitäten einer Schule einen weiten Organisations- und Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und auf Willkür überprüft werden könne.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


Mandanten-Monatsinfo

zum Archiv
Hier finden Sie den Standard-Mandantenbrief in einem modernen Zeitschriften-Layout. Aktuelle Informationen über wichtige Änderungen in Steuerrecht und Gesetzgebung.

Adobe Reader
Die folgenden Informationen stehen Ihnen im PDF-Format zur Verfügung. Zum Anzeigen und Drucken benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie hier kostenlos downloaden können.