Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Donnerstag, 21.03.2024

Keine einseitige Umstellung von Urlaubsgeld auf monatliche Zahlungen

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied, dass ein Arbeitgeber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht einseitig von einer bisher jährlichen Einmalzahlung auf monatliche Zahlungen umstellen kann, damit der Mindestlohn erreicht wird (Az. 3 Sa 4/23).

Im Streitfall erhielt die Klägerin als Arbeitnehmerin im Juni und Dezember 2021 Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils noch als Einmalzahlung. Ende 2021 kündigte ihr Arbeitgeber an, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld künftig vorbehaltlos und unwiderruflich in jährlich 12 gleich hohen monatlichen Raten zu zahlen und auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Ab Januar 2023 fanden sich auf den monatlichen Abrechnungen Abschläge für das „13. Gehalt“. Dies missfiel der Klägerin.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann die vereinbarte Zeit für eine jährliche Zahlung nicht einseitig vom Arbeitgeber auf monatliche Zahlung umgestellt werden, damit der Mindestlohn erreicht wird. Aufgrund der jahrelang von der Klägerin akzeptierten Zahlung in zwei Einmalbeträgen im Sommer und Winter hätten die Parteien eine Leistungszeit gem. § 271 Abs. 1 BGB bestimmt. Der Arbeitgeber könne sich insoweit auch nicht auf die Regel berufen, wonach der Schuldner „im Zweifel“ auch früher zahlen darf (§ 271 Abs. 2 BGB).

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