Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Zivilrecht 
Montag, 15.04.2024

Versagung der Hundehaltung unberechtigt - Mieter hat Recht zur fristlosen Kündigung

Wenn ein Vermieter zu Unrecht die Genehmigung einer Hundehaltung versagt, ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristlos zu kündigen. Der Vermieter darf eine einmal erteilte Haltungserlaubnis nicht einseitig widerrufen. So entschied das Landgericht Frankfurt/Oder (Az. 16 S 25/23).

Der Mieter einer 102 qm großen Wohnung sprach eine fristlose Kündigung aus, weil ihm der Vermieter die Hundehaltung zu Unrecht verweigerte. Da der Vermieter die Kündigung nicht akzeptierte, erhob der Mieter Klage. Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob der Vermieter die Hundehaltung ursprünglich genehmigt hatte oder nicht. Das Amtsgericht Strausberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Das Landgericht gab dem Mieter Recht. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Vermieter die Hundehaltung ursprünglich genehmigt habe. Sollte dies der Fall gewesen sein, könne der Vermieter diese Erlaubnis grundsätzlich nicht einseitig widerrufen. Nur wenn dafür besondere Gründe vorlägen, sei der Widerruf gerechtfertigt. Sollte eine Erlaubnis zur Hundehaltung nicht vorliegen, könne der Vermieter diese nicht ohne Angabe besonderer Gründe versagen. Solche Gründe habe der Vermieter hier aber nicht angeführt.

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