Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Steuern / Verfahrensrecht 
Mittwoch, 08.05.2024

Steuererstattungsanspruch aufgrund Lohnsteuerabzugs gehört zur Insolvenzmasse

Das Sächsische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob die Erstattung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2016 zur Insolvenzmasse gehört (Az. 8 K 688/23).

Der sich aufgrund des Lohnsteuerabzugs ergebende Steuererstattungsanspruch gehöre ungeachtet dessen, ob der Lohnsteuerabzug vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sei, zur Insolvenzmasse. Erstattungsberechtigt nach materiellem Steuerrecht bleibe der Schuldner, auch wenn aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Erstattungsanspruch grundsätzlich nur noch zur Insolvenzmasse erfüllt werden könne. Der Insolvenzverwalter sei hinsichtlich der Verwaltungsakte, die die Insolvenzmasse betreffen, als Partei kraft Amtes nicht nur Bekanntgabeadressat, sondern auch Inhaltsadressat.

Erstattungspflichtig als Leistungsempfänger sei diejenige Körperschaft, der der gezahlte Betrag entsprechend der Ertragshoheit zustand. Wenn der Insolvenzverwalter grob seine Pflichten verletze, indem er dem Schuldner die Abgabe einer von diesem selbst erstellten Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt ermögliche, das von dem Insolvenzverfahren keine Kenntnis habe, führe die Erstattung des unzuständigen Finanzamts an den Schuldner zum Erlöschen des Anspruchs der Insolvenzmasse.

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