Olaf John, Stb & vereid. BP
 


Steuerkalender für das Jahr 2026

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Recht / Sonstige 
Dienstag, 20.01.2026

Löscheinsatz nach Entsorgung von Kaminasche in Biotonne - Feuerwehrgebühren zu Recht erhoben

Das Verwaltungsgericht Gießen entschied, dass Feuerwehrgebühren für einen Löscheinsatz rechtmäßig erhoben werden durften (Az. 2 K 1652/22.GI). Wer Kaminasche in die Biotonne werfe, handle grob fahrlässig. Wenn sich die Asche entzünde und es zu einem Brand komme, den die Feuerwehr löschen muss, können vom Verursacher Feuerwehrgebühren rechtmäßig erhoben werden.

Der Kläger hatte im Dezember 2018 Kaminasche in seiner Biotonne entsorgt, die sich entzündete. Der Brand beschädigte umliegende Gegenstände und verursachte einen Schaden von etwa 10.000 Euro. Die Feuerwehr war mit zwölf Einsatzkräften über dreieinhalb Stunden im Einsatz, wofür dem Kläger ca. 1.700 Euro berechnet wurden. Der Kläger argumentierte, die Asche sei bereits erkaltet gewesen und könne den Brand nicht verursacht haben.

Das Gericht sah dies anders und befand, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe, da Kaminasche nicht in die Biotonne gehöre und Glutnester auch nach Tagen noch Brände auslösen können. Ein Strafverfahren wegen Brandstiftung wurde zwar eingestellt, hatte aber keinen Einfluss auf das Urteil.

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