Olaf John, Stb & vereid. BP
 


Steuerkalender für das Jahr 2026

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 20.01.2026

Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten für Firmenwagen mindern nicht den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die von Arbeitnehmern gezahlten Entgelte für einen vom Arbeitgeber an der ersten Tätigkeitsstätte angemieteten Parkplatz den (nach der 1%-Methode ermittelten) geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten darstellen (Az. VI R 7/23).

Die Klägerin stellte ihren Mitarbeitern Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, übernahm aber keine Kosten für gemietete Parkplätze. Da es in der Nähe ihres Büros wenig öffentliche Parkplätze gab, konnten Mitarbeiter – egal ob mit Firmenwagen oder eigenem Auto – für 30 Euro im Monat einen Parkplatz bei ihr mieten. Den geldwerten Vorteil der Firmenwagennutzung berechnete die Klägerin nach den gesetzlichen Regelungen (1%- und 0,03%-Regelung) und zog dabei die Parkplatzmiete ab, wenn Mitarbeiter diese zahlten. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, dass die Parkplatzmiete nicht abgezogen werden darf, da sie nicht zu den Fahrzeugkosten gehört, und forderte deshalb für den Zeitraum 2015 bis 2018 zusätzliche Lohnsteuer nach.

Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, dass die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten trete. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

Mandanten-Monatsinfo

zum Archiv
Hier finden Sie den Standard-Mandantenbrief in einem modernen Zeitschriften-Layout. Aktuelle Informationen über wichtige Änderungen in Steuerrecht und Gesetzgebung.

Adobe Reader
Die folgenden Informationen stehen Ihnen im PDF-Format zur Verfügung. Zum Anzeigen und Drucken benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie hier kostenlos downloaden können.


Aktuelle Mandanten-Monatsinfo Dokumente