Olaf John, Stb & vereid. BP
 


Steuerkalender für das Jahr 2026

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Steuern / Lohnsteuer 
Montag, 19.01.2026

Kann das Finanzamt eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale vom Arbeitgeber anstatt vom Arbeitnehmer zurückfordern?

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine von ihm ausgezahlte Energiepreispauschale im Rahmen der Lohnsteuerfestsetzung rückwirkend zu korrigieren oder die Lohnsteuer nachträglich festzusetzen, wenn das Finanzamt eine aus seiner Sicht zu Unrecht gewährte Pauschale gegenüber dem Arbeitgeber zurückfordert, anstatt diese im Veranlagungsverfahren beim Arbeitnehmer zu berücksichtigen (Az. 6 K 1524/25 E).

Im konkreten Fall hatte der Kläger, Inhaber einer Baumschule, im August 2022 an seine Saisonarbeitskräfte eine Energiepreispauschale nach § 117 des Einkommensteuergesetzes ausgezahlt und diese ordnungsgemäß in der Lohnsteueranmeldung berücksichtigt. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass mehrere der Arbeitnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hätten und damit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Energiepreispauschale nicht erfüllt seien. Daraufhin setzte es gegenüber dem Kläger rückwirkend Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fest und wies den Einspruch zurück. Hiergegen richtet sich die erhobene Klage. Zur Begründung der Klage trug der Kläger vor, die Auszahlung der Energiepreispauschale sei rechtmäßig und gesetzmäßig erfolgt.

Das Finanzgericht Münster stellte hierzu klar, dass Arbeitgeber nach § 117 EStG nicht verpflichtet sind, die Anspruchsvoraussetzungen des § 113 EStG eigenständig zu prüfen. Maßgeblich sei vielmehr allein, ob zum Zeitpunkt der Auszahlung ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis bestand und der Arbeitnehmer in die Steuerklassen I bis V eingereiht war. Weitergehende Prüfpflichten lasse der Wortlaut des § 117 EStG nicht erkennen. Darüber hinaus betonten die Richter, dass der Arbeitgeber bei der Auszahlung der Energiepreispauschale lediglich als Zahlstelle fungiert und nicht selbst über die materielle Anspruchsberechtigung der Arbeitnehmer zu entscheiden hat. Eine etwaige Rückforderung der Pauschale könne daher nicht im Wege der Lohnsteuerhaftung auf den Arbeitgeber verlagert werden, sondern sei ausschließlich im Verhältnis zwischen Finanzamt und Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu klären.

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