Olaf John, Stb & vereid. BP
 


Steuerkalender für das Jahr 2026

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Donnerstag, 15.01.2026

Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters kann als „Wie-BK“-Berufskrankheit anzuerkennen sein

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Rettungssanitäters als Berufskrankheit anzuerkennen ist. Wiederholte Traumatisierungen im Rettungsdienst können ursächlich für die Erkrankung sein (Az. L 8 U 3211/23 ZVW).

Ein Rettungssanitäter aus der Region Stuttgart, der fast 30 Jahre im Einsatz war, entwickelte durch seine Arbeit eine Posttraumatische Belastungsstörung. Er war bei vielen belastenden Einsätzen dabei, wie dem Amoklauf von Winnenden, Bandenkriegen, schweren Unfällen und Suiziden. Ab 2016 konnte er wegen der PTBS nicht mehr arbeiten. Die gesetzliche Unfallversicherung wollte die PTBS nicht als Berufskrankheit anerkennen, da sie nicht in der offiziellen Liste der Berufskrankheiten steht. Auch eine Ausnahme wurde abgelehnt, da es angeblich keine neuen Erkenntnisse über psychische Belastungen in seinem Berufsfeld gab. Der Kläger scheiterte zunächst vor Gericht, doch das Bundessozialgericht sah die Möglichkeit, die PTBS als sog. Wie-BK anzuerkennen, und verwies den Fall zurück.

Nach weiteren Untersuchungen entschied das Landessozialgericht, dass die PTBS des Klägers durch seine Arbeit verursacht wurde. Die vielen traumatischen Erlebnisse führten zu einer schweren psychischen Erkrankung, die sich ab 2016 deutlich zeigte. Andere Ursachen für die PTBS waren nicht erkennbar. Die Versicherung wurde verpflichtet, die PTBS als Berufskrankheit anzuerkennen.

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