Olaf John, Stb & vereid. BP
 


Steuerkalender für das Jahr 2025

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Recht / Zivilrecht 
Montag, 10.11.2025

Bundeskabinett beschließt neue Regeln für die Anfechtung der Vaterschaft durch leibliche Väter

Das Bundeskabinett hat am 29.10.2025 einen Gesetzentwurf beschlossen, der neue Regeln für die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter vorsieht. Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegte Gesetzentwurf soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Dabei sollen die Grundrechte aller Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. Ein wichtiges Anliegen der Neuregelungen ist, das Lebensalter des Kindes als leitenden Faktor in den Entscheidungsprozessen der Familiengerichte stärker in den Fokus zu rücken.

Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die bislang geltenden Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz sind. Sie verletzten das Elterngrundrecht des leiblichen Vaters. Die fraglichen Regelungen sehen vor, dass ein leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht erfolgreich anfechten kann, wenn zwischen dem Kind und diesem anderen Mann eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Dem leiblichen Vater steht dadurch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kein hinreichend effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft zur Verfügung.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen (verkürzt dargestellt) vor:

1. „Anerkennungssperre“ während eines laufenden Verfahrens
Ein Mann soll die Vaterschaft für ein Kind nicht mehr wirksam anerkennen können, solange ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes läuft (sog. Anerkennungssperre).

2. Differenzierte Anfechtungsregelungen
Für die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater sollen künftig neue Regelungen gelten.

3. „Zweite Chance“ für den leiblichen Vater
Der leibliche Vater soll die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Anfechtungsverfahrens erhalten.

4. Anerkennung bei Zustimmung aller Beteiligten
Ein leiblicher Vater soll auch rechtlicher Vater seines Kindes werden können, wenn er die Vaterschaft anerkennt und neben der Mutter und dem Kind auch der Mann, der dem Kind bislang als rechtlicher Vater zugeordnet ist, der Anerkennung zustimmt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).

Hinweis

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es können sich noch Änderungen ergeben. Auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber bis zum 31. März 2026 eine Neuregelung schaffen. Eine Anpassung der gesetzlichen Regeln ist daher notwendig.

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