Olaf John, Stb & vereid. BP
 


Steuerkalender für das Jahr 2026

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 07.07.2026

Einseitige Änderung eines gemeinsamen Testaments bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zulässig

An einem gemeinschaftlichen Testament kann nach dem Tod eines Ehepartners meist nichts mehr geändert werden. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn nach dem Tod eines Partners schwerwiegende Änderungen eintreten, die die Änderung des Testaments unumgänglich machen, weil z. B. ein als Schlusserbe bedachter Sohn überraschend eine Behinderung erleidet. Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass dann eine Änderung zulässig ist (Az. 2 W 169/25).

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament: Erst setzten sie sich gegenseitig als Erben ein, nach dem Tod des Letztversterbenden sollten die zwei Kinder je zur Hälfte erben. Nach dem Tod des Mannes erlitt der Sohn mehrere Schlaganfälle und war dauerhaft behindert. Die Mutter schrieb ein neues Testament. Beide Kinder sollten weiter gleichermaßen erben, aber die Tochter sollte den Anteil des behinderten Bruders verwalten und nach dessen Tod auch seinen Teil erben. Das stellte ein typisches „Behindertentestament“ dar, das Sozialleistungen schützt und verhindert, dass das Erbe für Pflegekosten aufgebraucht wird.

Das Nachlassgericht lehnte die Änderung des Testaments zunächst ab. Das Oberlandesgericht Köln erlaubte die Änderung in diesem Fall: Auch ohne ausdrückliche Klausel („Abänderungsvorbehalt“) sei hier stillschweigend anzunehmen, dass die Eltern bei Kenntnis der Behinderung des Sohnes eine solche Regelung gewollt hätten.

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